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Es werden Posts vom Mai, 2016 angezeigt.
1. Irrtum: Die angemessenen Wohnungskosten bestimmt das Jobcenter in den KdURichtlinien
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Nein. Es gibt keine starren Kosten der Unterkunft. Die Richtlinien sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Gerichte berechnen die Kosten der Unterkunft nach eigenen Regeln. Diese können zugunsten des Betroffenen ausfallen. Ein paar Euro können hier entscheidend sein, damit die Betriebskosten oder die Mietschulden übernommen werden. In vielen Fällen kann die falsche Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter auch dazu führen, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam ist, da den Mieter kein Verschulden trifft.
3. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)
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3. Irrtum: Wenn ich keinen Brief vom Jobcenter erhalten habe, obwohl das Jobcenter behauptet, einen geschickt zu haben, dann muss ich nachweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe
Nein, das Jobcenter trägt die Beweislast für den Zugang (=Erhalten des Briefes). Der Zugang ist nämlich nur schwer zu beweisen, denn das Jobcenter verschickt Briefe meistens mit einfacher Post. Kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, ist das rechtliche Ergebnis, dass der Bescheid - zum Beispiel die Rückforderung oder die Sanktion - unwirksam ist. Merke: Ohne Zugang kein rechtskräftiger Bescheid.Hilfe im Sozialrecht und Arbeitsrecht
Mit dem Online Fragebogen können Sie sich direkt von einem Fachanwalt im Sozialrecht oder Arbeitsrecht beraten lassen. Benutzen Sie dafür bitte das Online Kontaktformular.Tipps & Tricks zu Hartz 4 und dem Jobcenter
Das Ebook mit allen Irrtümern vom Fachanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwalt Imanuel Schulz, gibt es zum kostenlosen Download auf www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de bzw. http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/ebook-download/4. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)
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4. Irrtum: Ich muss die Eingliederungsvereinbarung akzeptieren und unterschreiben, die das Jobcenter vorlegt
Nein, Eingliederungsvereinbarungen sind verhandelbar. Das Jobcenter kann die Eingliederungsvereinbarung auch per Verwaltungsakt erlassen. Dagegen ist dann der Widerspruch möglich. Widerspruch gegen Eingliederungsvereinbarungen hat keine aufschiebende Wirkung, diese kann ggfs. im einstw. Rechtsschutz angeordnet werden. Nach der Entscheidung über den Widerspruch kann Klage eingereicht werden.Hilfe im Sozialrecht und Arbeitsrecht
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Das Ebook mit allen Irrtümern vom Fachanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwalt Imanuel Schulz, gibt es zum kostenlosen Download auf www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de bzw. http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/ebook-download/5. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)
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5. Irrtum: Wenn ich gegen eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung verstoße, dann ist jede Sanktion rechtmäßig
Nein, nicht zwingend. Die Sanktion muss auch formell rechtmäßig sein und muss im Rahmen des Ermessens begründet sein.Hilfe im Sozialrecht und Arbeitsrecht
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7. Irrtum: Widerspruch und Klage müssen begründet werden
Widersprüche können, müssen aber nicht begründet werden. Mindestanforderung an eine Klage ist, dass daraus hervorgeht, gegen wen Sie wegen was vorgehen wollen. Legen Sie zumindest den Widerspruchsbescheid bei. Danach gehen Sie zum Rechtsanwalt. Das bedeutet, Sie können Widersprüche und Klagen relativ einfach Fristwahrend einlegen. Die Begründung übernehmen wir gerne für Sie.Hilfe im Sozialrecht und Arbeitsrecht
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6. Irrtum: Ohne vollständigen Antrag erhalte ich keine Leistungen
Ein einfaches Schreiben wie folgt reicht aus: „Ich beantrage Leistungen nach dem SGB II“. Die Standardbögen des Jobcenters können Sie auch später abgeben. Fristwahrend ist der Antrag auf einem einfachen handschriftlichen Papier völlig ausreichend. Alle erforderlichen Unterlagen können Sie später nachreichen.Hilfe im Sozialrecht und Arbeitsrecht
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8. Irrtum: Nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, habe ich keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr
Nein, ein Überprüfungsantrag kann rückwirkend gestellt werden. Hierbei kann die Leistungsgewährung bis zum Jahresanfang des vorhergehenden Jahres noch überprüft werden. Bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gilt die Jahresfrist nicht. Daher können Sie solche Bescheide auch noch nach 3 Jahren angreifen.Hilfe im Sozialrecht und Arbeitsrecht
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