8. Irrtum: Nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, habe ich keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr
Nein, ein Überprüfungsantrag kann rückwirkend gestellt werden. Hierbei kann die Leistungsgewährung bis zum Jahresanfang des vorhergehenden Jahres noch überprüft werden. Bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gilt die Jahresfrist nicht. Daher können Sie solche Bescheide auch noch nach 3 Jahren angreifen.
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