2. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

2. Irrtum: Das Jobcenter ist verpflichtet, Sie objektiv rechtlich zu beraten

Das ist grundsätzlich richtig; jedoch hat das Bundesverfassungsgericht einen Interessenkonflikt festgestellt und rät davon ab (Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08): „[…] der Beschwerdeführerin kann nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbstständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.“ Das Bundesverfassungsgericht rät den Betroffenen im Ergebnis zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes. Das ganze Urteil können Sie auf unserer Homepage nachlesen: http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/

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Tipps & Tricks zu Hartz 4 und dem Jobcenter

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